Was ist zu melden?

Wenn Sie eine Rundfunk­empfangs­einrichtung besitzen, also ein Gerät, das Rundfunktechnologien verwendet, dann müssen Sie das melden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015). 
Das bedeutet: Jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar und ist damit melde- und gebührenpflichtig. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie Ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.

Beispiele melde- und gebührenpflichtiger Gerätekonstellationen:

  • Fernsehgeräte
  • Kabel-TV
  • Satelliten-TV
  • Computer und Tablets mit DVB-T-Stick oder TV-Karte oder Radio- Karte
  • Radiogeräte und sonstige Geräte mit UKW-Empfang

Autoradios brauchen nicht gemeldet werden. 

Bitte beachten Sie:

  • Auf dem Anmelde­formular müssen alle Angaben, die für die Gebühren­bemessung notwendig sind, gemacht werden. 
  • Wer eine Meldung überhaupt nicht oder unrichtig abgibt, begeht eine Verwaltungs­übertretung und macht sich somit strafbar!
  • Selbst wenn Sie Kabel-Anschluss, Satelliten-Empfang oder Pay-TV haben, ersetzt das nicht die Meldung und Entrichtung der Rundfunk­gebühren. Dies betrifft auch Unternehmer, die AKM- oder sonstige Gebühren zahlen müssen.

 

Weiters ist zu melden:

  • Änderung des Namens bzw. Firmenwortlautes des Rundfunk­teilnehmers (z.B. bei Namens­änderung durch Heirat)
  • Änderung des Standorts, an dem der Rundfunkteilnehmer die Rundfunk­empfangs­einrichtungen betreibt oder betriebsbereit hält (z.B. bei Übersiedlung)
  • Weiterere Wohnsitze (z.B. Ferienwohnung, Wochenendhaus etc.)
  • Portable-Geräte: Dort wo sie sich befinden, müssen sie gemeldet werden.
  • Änderung der Anspruchs­voraussetzungen für eine Rund­funkgebühren­befreiung
    Bitte geben Sie uns diese Änderung schriftlich an folgende Adresse bekannt: 
    GIS Gebühren Info Service, Postfach 1000, 1051 Wien

 

Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebühren­pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Radio- und/oder Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit aufgestellt ist. Und sie erlischt frühestens mit Ende jenes Monats, in dem die Abmeldung der Rundfunk­empfangs­einrichtungen bei der GIS einlangt.

 

 

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